Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 42 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Festlegung der Kostenstrategie und Ausgabenbewilligung

Finanzierung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 42 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Festlegung der Kostenstrategie und Ausgabenbewilligung

1. Der Grosse Rat legt durch Beschluss periodisch die Strategie für die Bemessung der vom Kanton nach diesem Gesetz zu tragenden Kosten fest.

2. Der Regierungsrat bewilligt aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Strategie die jährlich anfallenden Ausgaben abschliessend.

← Art. 41 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) Zweck Art. 43 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →