861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 42 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Festlegung der Kostenstrategie und Ausgabenbewilligung
Finanzierung
Art. 42 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Festlegung der Kostenstrategie und Ausgabenbewilligung
1. Der Grosse Rat legt durch Beschluss periodisch die Strategie für die Bemessung der vom Kanton nach diesem Gesetz zu tragenden Kosten fest.
2. Der Regierungsrat bewilligt aufgrund der nach Absatz 1 festgelegten Strategie die jährlich anfallenden Ausgaben abschliessend.