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Art. 41 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Lastenausgleich

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Art. 41 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Lastenausgleich

1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Kosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind.

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