861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 41 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Lastenausgleich
Finanzierung
Art. 41 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Lastenausgleich
1. Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes anfallenden Kosten werden dem Lastenausgleich Sozialhilfe zugeführt, soweit sie nicht durch Beiträge des Bundes gedeckt sind.