861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 40 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Unbegleitete Minderjährige
Unterbringung und Betreuung - Besondere Massnahmen und Unterbringungen
Art. 40 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Unbegleitete Minderjährige
1. Die Unterbringung und Betreuung von unbegleiteten Minderjährigen
a) erfolgt unabhängig von ihrem Asylstatus,
b) hat den besonderen Bedürfnissen und den Anforderungen an das Kindeswohl Rechnung zu tragen.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.