861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 39 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Grundsatz
Unterbringung und Betreuung - Besondere Massnahmen und Unterbringungen
Art. 39 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Grundsatz
Benötigt eine Person zum Schutze ihres Wohls eine besondere Massnahme oder Unterbringung, sorgt die für sie zuständige Stelle unter Beizug der geeigneten Institutionen oder Fachstellen dafür.
Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann bei der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ein Gesuch um Kostengutsprache für besondere Massnahmen oder Unterbringungen stellen.
Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.