861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 37 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Unterbringung und Betreuung - Zwei-Phasen-System - Individuelle Unterkünfte
Art. 37 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Individuelle Unterkünfte sind Wohnungen oder Teile davon.
2. Die für die Unterbringung zuständige Stelle kann Mietverträge für individuelle Unterkünfte in ihrem eigenen Namen abschliessen.
3. Werden die Integrationsziele erreicht, unterstützt die zuständige Stelle die betroffenen Personen bei der Suche nach einer individuellen Unterkunft.