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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 36 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

Unterbringung und Betreuung - Zwei-Phasen-System - Kollektivunterkünfte
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Art. 36 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

1. Kollektivunterkünfte sind Einrichtungen, die

a) von den zuständigen Stellen mit entsprechendem Betreuungspersonal betrieben werden,

b) durch ihre Lage, Grösse und Beschaffenheit eine angemessene Unterbringung und Betreuung einer Vielzahl von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 ermöglichen,

c) eine getrennte Unterbringung von alleinstehenden Männern und Frauen, von Ehepaaren und von Familien mit Kindern ermöglichen.

2. Jeder Perimeter verfügt über mindestens eine Kollektivunterkunft.

3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung und kann weitere Kriterien festlegen.

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