Art. 35 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Art. 35 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Die zuständige Stelle bringt die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 nach dem folgenden Zwei-Phasen-System unter
a. in einer ersten Phase werden grundsätzlich alle der zuständigen Stelle neu zugewiesenen Personen in Kollektivunterkünften untergebracht,
b. in einer zweiten Phase können vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung sowie anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge in einer individuellen Unterkunft untergebracht werden, wenn sie erwerbstätig oder in Ausbildung sind und die vorgegebenen Integrationsziele erreicht haben.
2. Sie kann vom Grundsatz nach Absatz 1 abweichen
a. bei Kapazitätsengpässen in den Kollektivunterkünften,
b. für besonders verletzliche Personen,
c. für Familien mit Kindern.
3. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.