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Art. 34 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

Unterbringung und Betreuung - Regionale Verteilung
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Art. 34 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion weist den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 zu.

2. Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.

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