861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 34 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Unterbringung und Betreuung - Regionale Verteilung
Art. 34 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion weist den für die Unterbringung zuständigen Stellen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 zu.
2. Sie sorgt für eine möglichst ausgeglichene regionale Verteilung der neu zugewiesenen Personen unter Berücksichtigung regionaler Möglichkeiten für berufliche Integration sowie der Sprachkenntnisse der zugewiesenen Personen.