861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 33 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Unterbringung und Betreuung - Drei-Stufen-Modell - Koordination
Art. 33 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden
a stimmen die Suche nach Unterbringungsplätzen aufeinander ab,
b wirken aktiv mit,
c sorgen für einen laufenden, gegenseitigen Informationsaustausch.
2. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die Suche mit der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.