Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 33 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

Unterbringung und Betreuung - Drei-Stufen-Modell - Koordination
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (69 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

1. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden

a stimmen die Suche nach Unterbringungsplätzen aufeinander ab,

b wirken aktiv mit,

c sorgen für einen laufenden, gegenseitigen Informationsaustausch.

2. Die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter koordinieren die Suche mit der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion und mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion.

← Art. 32 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) Zweck Art. 34 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →