861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 32 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Unterbringung und Betreuung - Drei-Stufen-Modell - Entschädigung
Art. 32 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Einrichtungen bei der Unterbringung von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 aus.