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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 32 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

Unterbringung und Betreuung - Drei-Stufen-Modell - Entschädigung
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Art. 32 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

1. Der Kanton richtet den Standortgemeinden eine angemessene Entschädigung für die Nutzung ihrer Einrichtungen bei der Unterbringung von Personen nach Artikel 2 Absatz 1 aus.

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