Art. 30 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Art. 30 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Der Regierungsrat beauftragt die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden und innerhalb einer angemessenen Frist, eine bestimmte Anzahl an kurzfristig verfügbaren Unterbringungsplätzen zu bezeichnen, wenn
a) die Anzahl der Personen nach Artikel 2 Absatz 1 die zur Verfügung stehenden Unterbringungsplätze innert weniger Monate zu übersteigen droht und
b) kurzfristig kein ausreichender Wohnraum auf dem freien Markt beschafft werden kann.
2. Können nicht genügend Unterbringungsplätze mit Massnahmen nach Artikel 29 und Artikel 30 Absatz 1 beschafft werden, weisen die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter einzelne Gemeinden für längstens zwei Jahre an, kurzfristig verfügbare und geeignete Unterbringungsplätze zur Verfügung zu stellen, oder bezeichnen, soweit es die Umstände erfordern, selbstständig bestimmte Unterkünfte.
3. Beschwerden gegen Verfügungen nach Absatz 2 haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem VRPG.