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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 3 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Wirkungs- und Leistungsziele

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Art. 3 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Wirkungs- und Leistungsziele

1. Die Massnahmen und Leistungen nach diesem Gesetz

a. müssen kosteneffizient, wirkungsorientiert und qualitativ angemessen sein,

b. sollen die betroffenen Personen dabei unterstützen, sich beruflich, sprachlich und sozial zu integrieren und finanziell selbstständig zu werden,

c. werden regelmässig durch die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion auf das Erreichen der Ziele und Wirkungen sowie auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis hin überprüft.

2. Die Kosten der Massnahmen und Leistungen

a. sind grundsätzlich durch die Beiträge des Bundes zu finanzieren, soweit eine Kostendeckung gestützt auf das Bundesrecht vorgesehen ist,

b. sind im Rahmen der Strategie nach Artikel 42 Absatz 1 zu begründen, sofern die Finanzierung nach Buchstabe a nicht ausreicht.

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