Art. 29 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Art. 29 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion sorgt, in Zusammenarbeit mit der für die Nothilfe zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion und mit der für die Unterbringung zuständigen Stelle, für eine ausreichende Anzahl an geeigneten temporären und dauerhaften Unterkünften für Personen nach Artikel 2 Absatz 1 und schafft angemessene Reserven.
2. Sie orientiert sich dabei an den Prognosen der Bundesbehörden zur Entwicklung der Asylgesuche.
3. Die Gemeinden sowie die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter werden frühzeitig in die Suche nach Unterkünften einbezogen und wirken aktiv mit.
4. Der Regierungsrat kann den Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthaltern Aufgaben nach Absatz 1 übertragen.