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Art. 28 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

Unterbringung und Betreuung - Standortplanung
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Art. 28 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)

1. Die Standortplanung erfolgt nach dem Drei-Stufen-Modell (normale Lage, angespannte Lage, Notlage).

2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für die Standortplanung der Kollektivunterkünfte und die Planung angemessener Reserven.

3. Sie berücksichtigt dabei kostengünstige Lösungen.

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