861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 28 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Unterbringung und Betreuung - Standortplanung
Art. 28 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Die Standortplanung erfolgt nach dem Drei-Stufen-Modell (normale Lage, angespannte Lage, Notlage).
2. Die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion ist zuständig für die Standortplanung der Kollektivunterkünfte und die Planung angemessener Reserven.
3. Sie berücksichtigt dabei kostengünstige Lösungen.