861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 24 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Einstellung
Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Asylsozialhilfe
Art. 24 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Einstellung
1. Die wirtschaftliche Hilfe wird ganz oder teilweise eingestellt, wenn die betroffene Person trotz vorgängiger Weisung
a) eine ihr zur Verfügung stehende und zumutbare Arbeit oder die Teilnahme an einer Beschäftigungsmassnahme verweigert,
b) einen bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Ersatzeinkommen nicht geltend macht oder
c) ohne zureichenden Grund auf anderweitige Einnahmen verzichtet.
2. Sie wird wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit ganz oder teilweise eingestellt, wenn Zweifel an der Bedürftigkeit der betroffenen Person bestehen, weil diese ihrer Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung und unter Hinweis auf die Folgen nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist.