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Art. 22 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Asylsozialhilfe
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Art. 22 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe

1. Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach

a der Höhe der Beiträge des Bundes,

b den Integrationsbemühungen,

c dem Erreichen von Integrationszielen.

2. Der Regierungsrat konkretisiert die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung.

3. Er kann seine Regelungsbefugnis im Bereich der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe durch Verordnung der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion übertragen.

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