861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 21 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Umfang der Leistungen
Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Asylsozialhilfe
Art. 21 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Umfang der Leistungen
1. Die Asylsozialhilfe umfasst Leistungen
a) der persönlichen Hilfe in Form von Beratung, Betreuung, Vermittlung und Information,
b) der wirtschaftlichen Hilfe in Form von Geld- und Sachleistungen, Kostengutsprachen oder Gutscheinen.
2. Die wirtschaftliche Hilfe umfasst
a) den Grundbedarf für den Lebensunterhalt,
b) die medizinische Grundversorgung,
c) eine Unterkunft,
d) situationsbedingte Leistungen,
e) Motivationszulagen.
3. Die Art der Gewährung der Unterkunft richtet sich nach Artikel 35.