861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 20 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Pflichten
Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Asylsozialhilfe
Art. 20 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Pflichten
1. Personen, die Asylsozialhilfe beanspruchen, sind verpflichtet,
a) Weisungen zu befolgen,
b) das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche zu unternehmen,
c) eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an geeigneten Integrationsmassnahmen teilzunehmen.
2. Sie haben zudem der zuständigen Stelle die erforderlichen Auskünfte über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen sowie Änderungen unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
3. Der Regierungsrat konkretisiert die Pflichten durch Verordnung.