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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 2 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Gegenstand und Geltungsbereich

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Art. 2 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Gegenstand und Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz regelt die Integration, die Sozialhilfe und die Unterbringung durch den Kanton oder durch geeignete Dritte für folgende Personen

a. Personen im laufenden Asylverfahren, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,

b. vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige mit und ohne Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet,

c. offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene, für die der Bund keine Beiträge nach der Asylgesetzgebung mehr ausrichtet.

2. Es regelt ferner

a. die Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons, der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie weiterer mit dem Vollzug dieses Gesetzes befasster Stellen,

b. die Finanzierung des Vollzugs,

c. den Datenschutz im Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes.

3. Der Regierungsrat

a. bestimmt durch Verordnung, wann vorläufig Aufgenommene nach Absatz 1 Buchstabe c als offensichtlich nicht integriert gelten,

b. kann durch Verordnung Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausnehmen, die

1. gemeinsam mit einer anderen Person, die wirtschaftliche Hilfe nach dem Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG)[[5]](#enumeration_itemtext_content_fn_1129483_2_5_c) erhält, als Unterstützungseinheit wirtschaftliche Hilfe erhalten und

2. später in die Schweiz eingereist sind oder in der Schweiz geboren wurden.

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