861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 19 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Weisungsbefugnis
Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Asylsozialhilfe
Art. 19 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Weisungsbefugnis
1. Die zuständige Stelle kann die Ausrichtung der Asylsozialhilfe mit Weisungen verbinden, soweit dadurch
a) die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert werden kann oder
b) eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.