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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 19 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Weisungsbefugnis

Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Asylsozialhilfe
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Art. 19 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Weisungsbefugnis

1. Die zuständige Stelle kann die Ausrichtung der Asylsozialhilfe mit Weisungen verbinden, soweit dadurch

a) die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert werden kann oder

b) eigenverantwortliches Handeln gefördert wird.

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