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Art. 18 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Anspruchsberechtigte Personen

Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Asylsozialhilfe
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Art. 18 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Anspruchsberechtigte Personen

1. Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen.

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