861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 18 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Anspruchsberechtigte Personen
Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Asylsozialhilfe
Art. 18 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Anspruchsberechtigte Personen
1. Personen im laufenden Asylverfahren, vorläufig Aufgenommene sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können Asylsozialhilfe beanspruchen.