861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 16 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Pflichten
Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Integration - Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c
Art. 16 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Pflichten
1. Die Personen sind verpflichtet, den individuellen Integrationsplan einzuhalten.
2. Die Nichteinhaltung des Integrationsplans hat
a) für vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung eine Kürzung nach Artikel 23 zur Folge,
b) für Schutzbedürftige mit Aufenthaltsbewilligung, anerkannte Staatenlose und Flüchtlinge eine Kürzung nach Artikel 36 SHG zur Folge.