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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 15 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Integrationsplan

Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Integration - Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c
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Art. 15 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Integrationsplan

1. Die zuständige Stelle legt für die ihr zugewiesenen Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b und c unter Berücksichtigung des Alters und der Fähigkeiten einen individuellen Integrationsplan fest.

2. Sie überprüft den Integrationsplan periodisch und passt ihn bei Bedarf an.

3. Der Regierungsrat

a konkretisiert die Anforderungen an die Integrationsbemühungen und die Integrationsziele durch Verordnung,

b kann bestimmte Personengruppen von der Mitwirkung bei Integrationsbemühungen und vom Erreichen von Integrationszielen durch Verordnung ausnehmen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

2024 GSI 2721 · be (Art. 15 Abs. 1 SAFG)
Recipient v. Authority: Failure to Establish Individual Integration Plan
The provision establishing the obligation of the authority to establish an individual integration plan, which was the subject of the failure to act (Rechtsverweigerung).