861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 14 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
Integration sowie Asyl- und Flüchtlingssozialhilfe - Integration - Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a
Art. 14 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG)
1. Personen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind verpflichtet,
a) von den bereitgestellten Angeboten zur sprachlichen Integration Gebrauch zu machen,
b) sich gemäss ihren Möglichkeiten und Fähigkeiten aktiv an den gemeinnützigen Beschäftigungsprogrammen zu beteiligen.
2. Der Regierungsrat kann durch Verordnung bestimmte Personengruppen von der Pflicht nach Absatz 1 Buchstabe b ausnehmen.