861.1
SAFGLAAR
CH-BE
Art. 11 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Weiterübertragung des Vollzugs an Dritte
Zuständigkeit und Aufgaben
Art. 11 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Weiterübertragung des Vollzugs an Dritte
1. Ein regionaler Partner kann die ihm übertragenen Aufgaben durch Leistungsvertrag ganz oder teilweise an Dritte weiterübertragen.
2. Die Weiterübertragung an Dritte erfordert die schriftliche Zustimmung der zuständigen Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion, wenn eine Aufgabe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben a, c oder d vollständig oder in wesentlichen Bereichen an Dritte übertragen wird.
3. Die Ausrichtung der Sozialhilfe nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe b kann nicht an Dritte weiterübertragen werden.