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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 10 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Abschluss von Leistungsverträgen und Übertragung der Verfügungsmacht

Zuständigkeit und Aufgaben
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Art. 10 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Abschluss von Leistungsverträgen und Übertragung der Verfügungsmacht

1. Sollen Aufgaben nach Artikel 9 Absatz 2 gemäss Beschluss des Regierungsrates an Dritte übertragen werden, schliesst die zuständige Stelle der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Leistungsverträge mit geeigneten Trägerschaften, insbesondere mit regionalen Partnern nach Artikel 5, ab.

2. Die Trägerschaften können im Rahmen der übertragenen Aufgaben Verfügungen erlassen.

3. Sie können sich zusammenschliessen, sofern die zuständige Stelle der Gesundheits- Sozial- und Integrationsdirektion schriftlich zustimmt.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

2024 GSI 2862 · be (Art. 10 Abs. 2 SAFG)
Asylum Seekers' Eviction Deadline Legality Appeal
This provision was cited in the reasoning to confirm the Vorinstanz's authority to issue decisions based on the service agreement.
2024 GSI 887 · be (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SAFG)
Asylum Seekers' Appeal on Collective Housing and Medical Vulnerability
Cited in the reasoning to establish the authority of the lower authority to issue the decision.