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861.1 SAFGLAAR CH-BE

Art. 1 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) - Zweck

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Art. 1 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) · Zweck

1. Mit diesem Gesetz sollen insbesondere die Voraussetzungen geschaffen werden,

a) um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten,

b) um Schwankungen bei den Personenzahlen im Asyl- und Flüchtlingsbereich durch entsprechende Massnahmen kurzfristig aufzufangen,

c) um die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter sowie die Gemeinden bei der Planung und Bereitstellung der notwendigen Unterbringungskapazitäten einzubeziehen,

d) um Unternehmen das Anbieten von Ausbildungs- und Arbeitsplätzen für Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich unter optimalen Rahmenbedingungen zu ermöglichen.

Zweck Art. 2 Gesetz über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich (SAFG) →

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