860.311
BLDVODPHAND
CH-BE
Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - WC-Anlagen
Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten - Raumprogramm für anerkannte Tages- und Werkstätten - Werkstätten
Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · WC-Anlagen
1. Pro zwölf Arbeitsplätze muss mindestens ein WC zur Verfügung stehen.
2. Pro 48 Arbeitsplätze muss, unter Vorbehalt von Artikel 10, mindestens ein rollstuhlgängiges WC zur Verfügung stehen.