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Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - WC-Anlagen

Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten - Raumprogramm für anerkannte Tages- und Werkstätten - Werkstätten
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Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · WC-Anlagen

1. Pro zwölf Arbeitsplätze muss mindestens ein WC zur Verfügung stehen.

2. Pro 48 Arbeitsplätze muss, unter Vorbehalt von Artikel 10, mindestens ein rollstuhlgängiges WC zur Verfügung stehen.

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