Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.311 BLDVODPHAND CH-BE

Art. 8 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - Raumvorgaben

Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten - Raumprogramm für anerkannte Tages- und Werkstätten - Werkstätten
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 8 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · Raumvorgaben

1. Die Arbeitsräume und Lager müssen für die entsprechenden Arbeiten geeignet und, unter Vorbehalt von Absatz 2, beheizt sein.

2. Ist eine Beheizung aufgrund des Arbeitsplatzes nicht möglich oder sinnvoll, muss ein beheizter Pausenraum zur Verfügung stehen.

← Art. 7 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) Gegenstand Art. 9 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →