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Art. 7 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - WC-Anlagen

Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten - Raumprogramm für anerkannte Tages- und Werkstätten - Tagesstätten
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Art. 7 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · WC-Anlagen

1. Pro acht Plätze muss mindestens ein WC zur Verfügung stehen.

2. Pro 24 Plätze muss, unter Vorbehalt von Artikel 10, mindestens ein rollstuhlgängiges WC zur Verfügung stehen.

3. Für das Personal muss zusätzlich ein separates WC zur Verfügung stehen.

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