860.311
BLDVODPHAND
CH-BE
Art. 6 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - Raumgrösse
Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten - Raumprogramm für anerkannte Tages- und Werkstätten - Tagesstätten
Art. 6 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · Raumgrösse
1. Pro Platz muss eine Fläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen.
2. Allfällige Gemeinschaftsräume können nicht angerechnet werden.