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Art. 6 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - Raumgrösse

Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten - Raumprogramm für anerkannte Tages- und Werkstätten - Tagesstätten
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Art. 6 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · Raumgrösse

1. Pro Platz muss eine Fläche von mindestens 5 m² zur Verfügung stehen.

2. Allfällige Gemeinschaftsräume können nicht angerechnet werden.

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