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Art. 5 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - Erbringung von B-Leistungen ohne einschlägige Ausbildung

Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen
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Art. 5 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · Erbringung von B-Leistungen ohne einschlägige Ausbildung

1. Personen, die keine einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, können B-Leistungen erbringen, wenn sie

a über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent verfügen, wovon mindestens zwei Jahre im institutionellen Rahmen, und

b eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben mit dem Ziel, eine einschlägige Ausbildung nach Artikel 4 zu erlangen.

2. Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Prozent wird pro rata angerechnet.

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