860.311
BLDVODPHAND
CH-BE
Art. 5 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - Erbringung von B-Leistungen ohne einschlägige Ausbildung
Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen
Art. 5 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · Erbringung von B-Leistungen ohne einschlägige Ausbildung
1. Personen, die keine einschlägige Ausbildung auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben, können B-Leistungen erbringen, wenn sie
a über mindestens fünf Jahre einschlägige Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 80 Prozent verfügen, wovon mindestens zwei Jahre im institutionellen Rahmen, und
b eine Ausbildungsvereinbarung abgeschlossen haben mit dem Ziel, eine einschlägige Ausbildung nach Artikel 4 zu erlangen.
2. Berufserfahrung mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 80 Prozent wird pro rata angerechnet.