860.311
BLDVODPHAND
CH-BE
Art. 4 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen
Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen
Art. 4 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen
1. Personen, die B-Leistungen nach Artikel 4 Absatz 2 BLV erbringen wollen, müssen, unter Vorbehalt von Artikel 5, eine Ausbildung im Sozial- oder Gesundheitsbereich, bei der die betreuerische oder pflegerische Tätigkeit im Zentrum steht, auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben.
2. Als einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen gelten insbesondere
a) Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ,
b) Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ,
c) Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA.