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860.311 BLDVODPHAND CH-BE

Art. 4 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen

Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen
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Art. 4 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen

1. Personen, die B-Leistungen nach Artikel 4 Absatz 2 BLV erbringen wollen, müssen, unter Vorbehalt von Artikel 5, eine Ausbildung im Sozial- oder Gesundheitsbereich, bei der die betreuerische oder pflegerische Tätigkeit im Zentrum steht, auf Sekundarstufe II abgeschlossen haben.

2. Als einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von B-Leistungen gelten insbesondere

a) Fachfrau oder Fachmann Gesundheit EFZ,

b) Fachfrau oder Fachmann Betreuung EFZ,

c) Assistentin oder Assistent Gesundheit und Soziales EBA.

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