860.311
BLDVODPHAND
CH-BE
Art. 2 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) - Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von A-Leistungen
Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen
Art. 2 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV) · Einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von A-Leistungen
1. Personen, die A-Leistungen nach Artikel 4 Absatz 1 BLV erbringen wollen, müssen, unter Vorbehalt von Artikel 3, eine Ausbildung im Sozial- oder Gesundheitsbereich, bei der die betreuerische oder pflegerische Tätigkeit im Zentrum steht, auf Tertiärstufe abgeschlossen haben.
2. Als einschlägige Ausbildungen für die Erbringung von A-Leistungen gelten insbesondere
a. Sozialpädagogin oder Sozialpädagoge,
b. Heilpädagogin oder Heilpädagoge,
c. Arbeitsagogin oder Arbeitsagoge,
d. Lehrerin oder Lehrer,
e. Soziokulturelle Animatorin oder Soziokultureller Animator,
f. Sozialarbeiterin oder Sozialarbeiter,
g. Psychologin oder Psychologe,
h. Pflegefachfrau oder Pflegefachmann.