860.311
BLDVODPHAND
CH-BE
Art. 11 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV)
Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten - Hindernisfreiheit
Art. 11 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV)
1. In Tagesstätten und Werkstätten ist grundsätzlich die Hindernisfreiheit nach der SIA-Norm 500:2009 (Hindernisfreie Bauten) zu gewährleisten.
2. Das AIS kann Abweichungen von der SIA-Norm 500:2009 gewähren, wenn sich die Abweichungen mit der Zielgruppe und dem Betriebs- und Fachkonzept vereinbaren lassen.