860.311
BLDVODPHAND
CH-BE
Art. 1 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV)
Gegenstand
Art. 1 Direktionsverordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLDV)
1. Diese Direktionsverordnung enthält Ausführungsbestimmungen zur BLV in den Bereichen
a) Anforderungen an die Ausbildung für die Erbringung personaler Leistungen durch Assistenzpersonen und Assistenzdienstleistende,
b) Raumprogramm und Hindernisfreiheit für anerkannte Tages- und Werkstätten.