860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 92 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Übergangsbestimmungen - Entschädigung von Beistandspersonen
Art. 92 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Im Falle einer umfassenden Beistandschaft und Vertretungsbeistandschaft mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit werden die Beistandspersonen für Aufwände während der Einführungszeit pro Mandat mit einer einmaligen Pauschale von 560 Franken entschädigt.
Die Auszahlung erfolgt, nachdem die Leistungsgutsprache rechtskräftig verfügt worden ist.