860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 91 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Übergangsbestimmungen - Betriebsbeiträge
Art. 91 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
1. Die GSI bewilligt die Ausgaben für die Gewährung von Betriebsbeiträgen während der Einführungszeit.