Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 91 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

Übergangsbestimmungen - Betriebsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 91 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

1. Die GSI bewilligt die Ausgaben für die Gewährung von Betriebsbeiträgen während der Einführungszeit.

← Art. 90 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten Art. 92 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →