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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 90 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen der Pilotmodelle «Assistenzbudgets des Kantons Bern ABBE» und «Berner Modell» beziehen

Übergangsbestimmungen - Härtefälle während der Einführungszeit
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Art. 90 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen der Pilotmodelle «Assistenzbudgets des Kantons Bern ABBE» und «Berner Modell» beziehen

1. Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen der Pilotmodelle «Assistenzbudgets des Kantons Bern ABBE» und «Berner Modell» beziehen und die aufgrund der rechtskräftig verfügten Leistungsgutsprache mindestens 20 Prozent weniger Leistungen erhalten als während der Pilotphase, erhalten auf Gesuch hin stattdessen während sechs Monaten seit Rechtskraft der Leistungsgutsprache weiterhin die während der Pilotphase ausgerichteten Leistungen.

2. Beziehen sie gleichzeitig Leistungen in einem Wohnheim, erhalten sie auf Gesuch hin die Leistungen nach Absatz 1, wenn sie mindestens 10 Prozent weniger Leistungen erhalten als während der Pilotphase.

3. Das AIS gewährt die zusätzlichen Leistungen zur Leistungsgutsprache durch separate Verfügung.

4. Diese zusätzlichen Leistungen werden längstens bis zum Ende der Einführungszeit gewährt.

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