860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 9 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Angehörige
Allgemeine Bestimmungen - Definitionen und Begriffe
Art. 9 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Angehörige
1. Als Angehörige im Sinne von Artikel 5 Absatz 4 BLG gelten
a) in direkter Linie Verwandte,
b) in der Seitenlinie Verwandte bis zum vierten Grad,
c) Ehegatten,
d) eingetragene Partnerinnen und Partner,
e) Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner,
f) Schwägerinnen und Schwäger,
g) Stiefeltern und Stiefkinder.
h) Schwiegertöchter und Schwiegersöhne.
2. Als Konkubinatspartnerinnen und Konkubinatspartner gelten nicht verheiratete Personen, die
a) seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen in Lebensgemeinschaft mit gemeinsamem Haushalt leben oder
b) die mit mindestens einem gemeinsamen Kind zusammenleben.