860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 89 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Investitionsbeitrag
Übergangsbestimmungen - Härtefälle während der Einführungszeit
Art. 89 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Investitionsbeitrag
Kann die Investition trotz des Darlehens nicht ausreichend finanziert werden, kann der Regierungsrat zusätzlich einen Investitionsbeitrag gewähren.
Damit der Investitionsbeitrag gewährt wird, müssen die Wohnheime, Tages- und Werkstätten nachweisen, dass es sich um ungedeckte zwingende Mehrkosten handelt, die nicht anderweitig finanziert werden können.
Der Investitionsbeitrag ist auf 20 Prozent der gesamten Bausumme begrenzt.