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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 89 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Investitionsbeitrag

Übergangsbestimmungen - Härtefälle während der Einführungszeit
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Art. 89 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Investitionsbeitrag

Kann die Investition trotz des Darlehens nicht ausreichend finanziert werden, kann der Regierungsrat zusätzlich einen Investitionsbeitrag gewähren.

Damit der Investitionsbeitrag gewährt wird, müssen die Wohnheime, Tages- und Werkstätten nachweisen, dass es sich um ungedeckte zwingende Mehrkosten handelt, die nicht anderweitig finanziert werden können.

Der Investitionsbeitrag ist auf 20 Prozent der gesamten Bausumme begrenzt.

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