Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 88 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Darlehen

Übergangsbestimmungen - Härtefälle während der Einführungszeit
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (96 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 88 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Darlehen

1. Können Wohnheime, Tages- oder Werkstätten während der Einführungszeit eine dringliche Investition aufgrund unzureichender Eigenmittel und aufgrund fehlender Investoren und Rücklagen nicht finanzieren, kann der Regierungsrat ein Darlehen gewähren.

2. Das Darlehen wird verzinslich und rückzahlbar gewährt.

← Art. 87 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) Allgemeine Bestimmungen - Zuständigkeiten Art. 89 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →