860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 88 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Darlehen
Übergangsbestimmungen - Härtefälle während der Einführungszeit
Art. 88 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Darlehen
1. Können Wohnheime, Tages- oder Werkstätten während der Einführungszeit eine dringliche Investition aufgrund unzureichender Eigenmittel und aufgrund fehlender Investoren und Rücklagen nicht finanzieren, kann der Regierungsrat ein Darlehen gewähren.
2. Das Darlehen wird verzinslich und rückzahlbar gewährt.