860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 87 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Tagesstätten
Übergangsbestimmungen - Überführung - Menschen mit Behinderungen, die ausserhalb von Wohnheimen leben
Art. 87 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Tagesstätten
Die erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen von Menschen mit Behinderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BLG Leistungen in einer Tagesstätte beziehen und nicht in einem Wohnheim leben, werden in den im Leistungsvertrag ihrer Tagesstätte festgehaltenen Überführungsphasen durchgeführt.