860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 86 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen des Pilotmodells «Assistenzbudget des Kantons Bern ABBE» beziehen
Übergangsbestimmungen - Überführung - Menschen mit Behinderungen, die ausserhalb von Wohnheimen leben
Art. 86 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen des Pilotmodells «Assistenzbudget des Kantons Bern ABBE» beziehen
1. Mit Menschen mit Behinderungen, die ambulante Leistungen im Rahmen des Pilotmodells «Assistenzbudget des Kantons Bern ABBE» beziehen, werden die erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen im ersten Jahr der Einführungszeit durchgeführt.
2. Menschen mit Behinderungen müssen das Gesuch um eine Leistungsgutsprache bis am 30. Juni 2024 einreichen.
3. Die Kostengutsprachen dieses Pilotmodells verlieren mit rechtskräftig verfügter Leistungsgutsprache, spätestens aber mit Ablauf der Einführungszeit, ihre Gültigkeit.