860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 85 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Zuteilung
Übergangsbestimmungen - Überführung - Menschen mit Behinderungen, die ausserhalb von Wohnheimen leben
Art. 85 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Zuteilung
1. Das AIS teilt Menschen mit Behinderungen nach Eingang des Gesuchs um eine Leistungsgutsprache in den zur Verfügung stehenden Quartalen zu.
2. Es kann Menschen mit Behinderungen bei freier Kapazität die Durchführung der erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen abweichend von ihrem zugeteilten Quartal anbieten.