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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 83 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Grundsatz

Übergangsbestimmungen - Überführung - Menschen mit Behinderungen, die in Wohnheimen leben
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Art. 83 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Grundsatz

1. Die erstmaligen individuellen Bedarfsermittlungen von Menschen mit Behinderungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des BLG in Wohnheimen leben, werden grundsätzlich in den im Leistungsvertrag ihres Wohnheims festgehaltenen Überführungsphase durchgeführt.

2. Ein Rechtsanspruch auf vorherige Durchführung der erstmaligen individuellen Bedarfsermittlung besteht nicht.

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