860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 81 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Rechnungslegung und Kostenrechnung in anerkannten Tages- und Werkstätten
Art. 81 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
1. In Tages- und Werkstätten erfolgt die Rechnungslegung grundsätzlich nach den Standards der Stiftung für Fachempfehlungen zur Rechnungslegung (Swiss GAAP FER)[13].
2. Keine Kostenrechnung führen müssen
a) Tagesstätten, die ausschliesslich Leistungen nach dem BLG und dieser Verordnung im Rahmen der Tagesstruktur für Menschen mit Behinderungen anbieten,
b) Werkstätten, die ausschliesslich Leistungen nach dem BLG und dieser Verordnung im Rahmen der geschützten Arbeit für Menschen mit Behinderungen anbieten.
3. Bietet eine Tages- oder Werkstätte zusätzlich andere Leistungen an, so ist eine Kostenrechnung nach den Vorgaben des Verbands Heime und Institutionen Schweiz (CURAVIVA Schweiz) zu führen.