860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 80 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
Investitionen
Art. 80 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)
1. Die Finanzierung der Infrastruktur von Wohnheimen sowie der Tages- und Werkstätten erfolgt grundsätzlich durch Infrastrukturpauschalen.
2. Ausnahmsweise kann das AIS neben Infrastrukturpauschalen Investitionsbeiträge gewähren, wenn
a) Massnahmen der Denkmalpflege angeordnet worden sind,
b) die Liegenschaft vor Inkrafttreten des BLG im Eigentum des Wohnheims, der Tages- oder der Werkstätte gewesen ist und
c) die Wohnheime, Tages- und Werkstätten nachweisen, dass es sich um ungedeckte zwingende Mehrkosten handelt, die nicht anderweitig gedeckt werden können.
3. Der Investitionsbeitrag ist auf 20 Prozent der gesamten Bausumme begrenzt.