860.31
BLVOPHAND
CH-BE
Art. 8 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Andere betreute kollektive Wohnformen
Allgemeine Bestimmungen - Definitionen und Begriffe
Art. 8 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Andere betreute kollektive Wohnformen
1. Andere betreute kollektive Wohnformen im Sinne dieser Verordnung sind private Haushalte nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV)[2].