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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 8 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) - Andere betreute kollektive Wohnformen

Allgemeine Bestimmungen - Definitionen und Begriffe
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Art. 8 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV) · Andere betreute kollektive Wohnformen

1. Andere betreute kollektive Wohnformen im Sinne dieser Verordnung sind private Haushalte nach Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung vom 24. November 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLV)[2].

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