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860.31 BLVOPHAND CH-BE

Art. 79 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

Datenlieferung
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Art. 79 Verordnung über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLV)

1. Die Tages- und Werkstätten liefern dem AIS jeweils per 30. April insbesondere folgende Daten

a Vollständigkeitserklärung,

b genehmigte Jahresrechnung,

c Revisionsbericht,

d Management Letter,

e Geschäftsbericht einschliesslich Bilanz und Erfolgsrechnung,

f Vergütungsbericht,

g Bestätigung der Revisionsstelle betreffend Internes Kontrollsystem (IKS), sofern ein IKS erforderlich ist,

h Selbstdeklarationsblatt zur Gewährleistung der Lohngleichheit zwischen Frau und Mann nach Artikel 7a des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG)[[12]](#enumeration_itemtext_content_fn_3327091_2_12_c),

i Jahres-Reporting zur Zielerreichung.

2. Die Datenlieferung erfolgt elektronisch und gestützt auf Artikel 51 BLG.

3. Das AIS kann weitere Daten erheben, die für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Artikel 51 Absatz 1 BLG erforderlich sind.

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